Satzung des TSV-Liebenscheid

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Satzungen des TSV Liebenscheid

A. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der am 22.02.1965 in Liebenscheid gegründete Sportverein führt den Namen: „TSV Liebenscheid“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. und der einzelnen Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes. Die Vereinsfarben sind blau/gelb. Der Verein hat seinen Sitz in Liebenscheid. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 2
Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.
§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient, gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 4
1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches oder mündliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzungen und den Vorschriften des Vereins rechtes nach §§ 21 bis 79 BGB.
2. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Adresse, E-Mailadresse, Telefonnummer, Handynummer), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer), Geburtsdatum und Bankverbindung. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzverordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.

§ 5
Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe die zum Austritt führten, in der Person des Mitgliedes begründet lagen. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vorn Vorstand festgesetzt.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vorn Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
2. wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen verhalten,
4. wegen unehrenhafter Haltungen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift,
E-Mailadresse, und Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
§ 7
Der monatliche Mitgliederbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Betrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Mitgliedsbeiträge werden per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen, es ist keine Barzahlung möglich. Ändert sich die Bankverbindung, wie in §6 beschrieben, ist der Verein darüber zu informieren. Erfolgt keine Information, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

§ 8
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 9
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

C. Organe des Vereins

§ 10
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und im Verbandsgemeindeblatt. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen.

§ 11
Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittel – Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 2 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittel-Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 13
Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlassung des Vorstandes,
b) Wahl des 1. Vorsitzenden und Schriftführers, im jährlichen Wechsel mit 2. Vorsitzenden und 1. Kassierer, für jeweils 2 Jahre und die Wahl zweier Vorstandsbeisitzer. Sowie Wahl der Leiter der einzelnen Sportabteilungen und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
§ 14
Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt haben.

§ 15
Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.
D. Leitung des Vereins
§ 16
Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 1. Kassierer und zwei weiteren Beisitzern, dem Jugendwart,
b) dem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand, gem. Ziffer a), den Leitern der einzelnen Sportabteilungen, den Obleuten für verschiedene Aufgaben und den beiden gewählten Kassenprüfern.
§ 17
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder je zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Für das Innenverhältnis gilt: Nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden sind die übrigen Vorstandsmitglieder zur Vertretung bevollmächtigt.
Im geschäftsführenden Vorstand sind:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Hauptkassierer
d) Geschäftsführer/Schriftführer
§ 18
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

1. die Bewilligung von Ausgaben,
2. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung,
3. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,
4. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

§ 19
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.
§ 20
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§ 21
Der 1. Kassierer trägt die Veraantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
§ 22
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 23
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind (z. .B. Jugendausschuss, Frauenausschuss usw.). Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne techn. Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 24
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis,
2. Geldstrafe bis zu € 50
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
5. Ausschluss aus dem Verein.
6. Schadensersatz bei Strafen des Verbandes gegen ein Mitglied, wenn dieses grob fahrlässig gehandelt hat

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 25
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Liebenscheid mit der Zweckbestimmung, da dieses Vermögen unmittelbar und aussch1ießlich nur zur Förderung des Sports in der Gemeinde Liebenscheid verwendet werden darf.

§ 26
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 27
Inkrafttreten:
1. §4 Punkt 5 und § 6 Punkt 4 wurden am 05.11.2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen und treten am 05.11.2021 in Kraft.
2. Die Änderung des §7 wurde am 28.01.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt rückwirkend ab 01.01.2023 in Kraft.

TSV Liebenscheid e.V.